Dann siehe dir mal die EG-Richtlinie 96/27/EG und die RL 70/387/EWG an.
Zulässig wäre es unter Umständen, wenn die Sitzrückenlehnen der Vordersitze klappbar wären, oder Sitze verschoben werden können damit Personen das Fahrzeug zum Beispiel bei einem Unfall verlassen oder geborgen werden können. Deshalb müssen Türen von aussen mechanisch zu öffnen sein. In jedem Fall ist das Entfernen eines Türgriffes abnahmepflichtig.
Hier mal ein Auszug aus einem Antwortschreiben der Dekra:
Die EG-Richtlinie 96/27/EG, Anh. II fordert, daß es nach dem definierten seitlichen Aufprall möglich sein muß, ausreichend viele Türen ohne Werkzeug öffnen zu können, damit alle Insassen das Fahrzeug verlassen können. Dabei dürfen erforderlichenfalls die Sitzrückenlehnen oder Sitze verschoben werden, d.h. ein Entfernen der Griffe an den vorderen Türen wäre für Fahrzeuge mit EZ ab 1.10.1998 grundsätzlich nicht möglich. Im Sinne des §30 StVZO soll dieser Sachverhalt jedoch auch auf ältere Fahrzeuge angewendet werden.
Unter den oben genannten Gesichtspunkten ist eine entsprechende Begutachtung aus Gründen der Verkehrssicherheit zukünftig abzulehnen, wenn die Einhaltung der RL 70/387/EWG nicht nachgewiesen ist.
Daraus ergibt sich in meinen Augen, das beim Bus auch der Türgriff der Schiebetür nicht entfernt werden darf, da weder die Rückenlehnen der Vordersitze klappbar sind, noch die Vordersitze weit genug nach vorn geschoben werden kann um Personen rauszubekommen.
Übrigens, eine von aussen nicht zu öffnende Tür wird bei der HU sehr wohl bemängelt, wenn sie's denn feststellen.
Nicht falsch verstehen, soll kein Schlaumeiern oder so sein, wollte nur auf die Vorschriften hinweisen. Und wer weis, vielleicht trägst ein Prüfer es ja trotzdem ein.